VEREINIGUNG STEIRISCHER MINERALIEN- UND
FOSSILIENSAMMLER (VStM)
ZVR-Zahl 013235544
8010 Graz, Rieshang 62
c/o Dietmar Jakely
www.vstm.at
STATUTEN NEU 2011
§1 |
Name, Sitz und Tätigkeit |
§1.1 |
Der Verein führt den Namen: Vereinigung Steirischer Mineralien- und Fossiliensammler (kurz:: VStM) |
§1.2 |
Die VStM hat ihren Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt. |
§1.3 |
Die Errichtung von Zweigvereinen, Ortsgruppen und Sektionen ist möglich. |
§2 |
Zweck Die VStM, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, das Interesse und die Kenntnisse der Mitglieder auf den Gebieten der Mineralogie, Geologie, Paläontologie, Montangeschichte und Lagerstättenkunde zu fördern und zu vertiefen. Außerdem soll die VStM ein Bindeglied zwischen den Vertretern der Wissenschaft und den fachlich interessierten Mitgliedern der VStM sein, zur gegenseitigen Förderung und Anregung. |
§3 |
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks |
§3.1 |
Der Vereinszweck soll durch die in den § 3/2 und § 3/3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. |
§3.2 |
Als ideelle Mittel dienen A) Organisation von Vorträgen, etc. |
§3.3 |
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
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§4 |
Arten der Mitgliedschaft |
§4.1 |
Die VStM hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, sich an alle Vorschriften der Vereinigung (Satzung, Geschäftsordnung, etc.) zu halten und das Ansehen der Vereinigung nicht zu schädigen. |
§4.2 |
A) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die die Satzung der VStM anerkennt |
§5 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
§5.1 |
Mitglieder der VStM können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Bei allen physischen Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters notwendig. |
§5.2 |
Über die Aufnahme in die VStM entscheidet der Vorstand nach Einreichung einer Beitrittserklärung. Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme bedarf es keiner Angabe von Gründen. |
§5.3 |
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt nur nach Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. |
§6 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
§6.1 |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. |
§6.2 |
Der Austritt muss dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. |
§6.3 |
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Die VStM behält sich jedoch vor, betroffene Personen (z.B. Schuldner) bei dem für ihren Wohnort zuständigem Gericht zu klagen. |
§6.4 |
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltes verfügt werden. |
§6.5 |
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im § 6.4 genanten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. |
§7 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
§7.1 |
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. |
§7.2 |
Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. |
§7.3 |
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. |
§7.4 |
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. |
§7.5 |
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung der VStM zu informieren. Die Mitglieder sind vom Vorstand über en geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren, wobei mindestens ein Rechnungsprüfer einzubinden ist. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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§7.6 |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der VStM nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der VStM beeinträchtigt wird. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. |
§7.7 |
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld und bis 30.4. jeden Jahres zu entrichten. |
§7.8 |
Der Vorstand der VStM ist berechtigt, den Jahresbeitrag für einzelne Mitglieder zu ermäßigen. |
§8 |
Vereinsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand |
§8.1 |
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. |
§8.2 |
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Graz. |
§8.3 |
Die VStM behält sich jedoch vor, betroffene Personen (z.B. Schuldner) bei dem für ihren Wohnort zuständigen Gericht zu klagen. |
§9 |
Vereinsorgane Organe der VStM sind: Generalversammlung (§ 10) Vorstand (§ 12) Beirat (§ 15) Rechnungsprüfer (§ 16) Schiedsgericht (§ 17) |
§10 |
Generalversammlung |
§10.1 |
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt. |
§10.2 |
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf A) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, binnen acht Wochen statt. |
§10.3 |
Sowohl zu den ordentlichen wie auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, oder per E-Mail (an die vom Mitglied der VStM bekannt gegebene Fax-Nummer, E-Mailadresse, bzw. Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch eine gerichtlichen Kurator (Abs. 2 lit. e). |
§10.4 |
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. |
§10.5 |
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. |
§10.6 |
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. |
§10.7 |
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. |
§10.8 |
Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder die VStM aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung kann auch durch Handzeichen erfolgen. |
§10.9 |
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt zuerst der Schriftführer, bei Verhinderung der Kassier den Vorsitz. |
§11 |
Aufgaben der Generalversammlung |
§11.1 |
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: A) Beschlussfassung über den Voranschlag |
§12 |
Vorstand |
§12.1 |
Der Vorstand besteht aus: A) Obmann / Obfrau
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§12.2 |
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen. Dieser hat umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. |
§12.3 |
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. |
§12.4 |
Der Vorstand wird vom Obmann / Obfrau, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. (schriftlich oder mündlich) |
§12.5 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen. |
§12.6 |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag. |
§12.7 |
Den Vorsitz führt der Obmann / Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter / in. Ist diese /r verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vorstandsmitglied, welches von den übrigen Vorstandsmitgliedern mehrheitlich dazu bestimmt wurde. |
§12.8 |
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10) |
§12.9 |
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft |
§12.10 |
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. |
§13 |
Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung der VStM. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: |
§13.1 |
Einrichtung eines den Anforderungen der VStM entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis. |
§13.2 |
Erstellung eines Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses |
§13.3 |
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten |
§13.4 |
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss |
§13.5 |
Verwaltung des Vereinsvermögens |
§13.6 |
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern |
§13.7. |
Aufnahme und Kündigung von Angestellten der VStM. |
§14 |
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder |
§14.1. |
Der / die Obmann / Obfrau führt die laufenden Geschäfte der VStM. Der / die Schriftführer / in unterstützt diese/n. |
§14.2 |
Der / die Obmann / Obfrau vertritt die VStM nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der VStM bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des / der Obmanns / Obfrau und des / der Schriftführers / in bzw. Kassiers /in. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des / der Obmanns / Obfrau und des / der Kassiers / in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und VStM bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. |
§14.3 |
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die VStM nach außen zu vertreten bzw. für sie zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. |
§14.4 |
Bei Gefahr in Verzug ist der / die Obmann / Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. |
§14.5 |
Der / die Obmann / Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. |
§14.6 |
Der / die Schriftführer /in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. |
§14.7 |
Der / die Kassier / in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der VStM verantwortlich. Er / sie verfügt über eine Einzelzeichnung bei finanziellen Transaktionen. |
§14.8 |
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle die jeweiligen Stellvertreter / innen. |
§15 |
Beirat |
§15.1 |
Der Beirat besteht aus maximal 10 ordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern. |
§15.2 |
Der Beirat hat die gleiche Funktionsperiode wie der Vorstand (§ 12.3). |
§15.3 |
Die Mitglieder des Beirates unterstützen den Vorstand bei der Bewältigung der Anforderungen. |
§15.4 |
Die Beiräte sind bei den Vorstandssitzungen stimmberechtigt. |
§16 |
Rechnungsprüfer |
§16.1 |
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören. Dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. |
§16.2 |
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der VStM im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. |
§16.3 |
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und VStM bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 – 10 sinngemäß. |
§17 |
Schiedsgericht |
§17.1 |
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. |
§17.2 |
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 14 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 28 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 14 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum / zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den für den Vorsitz Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. |
§17.3 |
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. |
§18 |
Freiwillige Auflösung der VStM |
§18.1 |
Die freiwillige Auflösung der VStM kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. |
§18.2 |
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die VStM verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Exponate und Leihgaben sind an die jeweiligen Besitzer zurückzugeben. |